Richtigstellung: gamigo group Hauptversammlung 9. Januar 2018

gamigo group

Im aktiven journalistischen Betrieb kann es immer wieder einmal vorkommen das sich benannte Personen unsachgemäß vertreten fühlen oder werden. Am 12. Januar 2018 haben uns mehrere Hinweise zu einer offiziellen Informationsseite einer Hauptversammlung der gamigo group erreicht. Daraufhin haben wir uns in die beschriebene Thematik eingearbeitet. In der darauffolgenden Berichterstattung sah sich die gamigo group unsachgemäß dargestellt, weswegen wir uns auf eine Richtigstellung der monierten Inhalte verständigt haben.

Eine Hauptversammlung fand statt?

In dem Artikel „Remco Westermann in der Bredouille? Aktionäre fordern Rücktritt“ haben wir geschrieben das am 9. Januar 2018 von der gamigo AG eine Hauptversammlung abgehalten wurde. Dies stimmt so nicht. Die Hauptversammlung war angekündigt, wurde aber abgesagt. Dies wurde vom Vorstand beschlossen und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Entlastung Ja oder Nein?

Der Antrag zur Entlastung des Jahres 2016 von Remco Westermann war für diese Hauptversammlung geplant, da diese aber nicht stattgefunden hat wurde der Antrag nicht gestellt. Gleiches gilt im Übrigen für den Antrag eines Kleinaktionärs (250 Shares / 0,0001% des Aktienvolumens) der Entlastung zu widersprechen. In unserem Artikel sprachen wir von mindestens einem Aktionär. Demzufolge haben nicht mehre Aktionäre keine Entlastung für Remco Westermann gefordert, sondern ein Kleinaktionär.

Also seid ihr jetzt das Sprachrohr eines Konzerns?

Nein, jedoch hat jeder die Möglichkeit eine Richtigstellung zu fordern, wenn ein Medium unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt. Der medienrechtliche Berichtigungsanspruch ist gesetzlich geregelt und basiert auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB sowie § 824 BGB und § 826 BGB.

Persönliche Stellungnahme

Ich selber würde in diesem Fall zwar nicht von einer Richtigstellung gebrauch machen, einfach, weil es so marginal ist, aber anscheinend nur für mich. Grundsätzlich kann ich aber durchaus sagen das unserer Redaktion weitere Informationen vorliegen, welche auch „off the record“ bestätigt wurden. Da unserer Redaktion hier aber nicht ausreichend Quellen zur Einhaltung des Zwei-Quellen-Prinzips (Zwei unabhängige Quellen zur Bestätigung) vorliegen oder nur im 4-Augen-Gespräch mitgeteilt wurden, werden wir diese nicht veröffentlichen.

Persönlich empfinde ich es immer als schwierig, wenn Unternehmen Inhalte auf ihrer eigenen Webseite veröffentlichen, welche dann, weil die mediale Aufmerksamkeit nicht so gewollt ist, wieder von eben dieser entfernt werden. Unsere Berichterstattung fand auf Basis solch eines Inhaltes statt. Zum Nachweis und Einhaltung der Transparenz war es mir möglich diesen Inhalt aus dem Google Cache zu extrahieren, so dass sich jeder Leser weiterhin sein eigenes Bild verschaffen kann.

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