Bundesgerichtshof entscheidet gegen Gameforge im Fall Runes of Magic

Bundesgerichtshof entscheidet gegen Gameforge im Fall Runes of Magic
Bundesgerichtshof entscheidet gegen Gameforge im Fall Runes of Magic

Wer kennt diese Aussagen nicht „Lade jetzt Guthaben auf“, „Sichere Dir Deinen Vorteil!“ oder „Jetzt schnell zuschlagen!“. Bereits am 17. Juli 2013 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil zum Thema Item-Werbung im kostenlosen Fantasy-MMORPG Runes of Magic verkündet.

Gameforge hat dagegen Einspruch eingelegt und bereits am 18. Juni 2014 wurde mündlich vor dem Bundesgerichtshof erneut über den Fall verhandelt.

Grundlage der Klage zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Publisher von kostenlosen Onlinespielen war folgender Werbetext, der im Forum mit der Überschrift „Pimp deinen Charakter“ zum Kauf im Item-Shop anregen sollte:

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Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das informelle „Du“ auf die sogenannte „Kindersprache, einschließlich gängiger Anglizismen“ abzielt und als solche einzustufen ist und dadurch eine unzulässige Kaufaufforderung an Kinder darstellen würde.

Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung auf §3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nummer 28 des Anhangs zum UWG, der sogenannten „Schwarzen Liste“. Laut dieser Liste ist eine unmittelbare Aufforderung an Kinder innerhalb von Werbeanzeigen wettbewerbsrechtlich unzulässig, auch wenn diese Kinder animiert die beworbenen Güter durch ihre Eltern kaufen zu lassen.

Rechtswissenschaftler sehen seit dem 17. Juli 2013 das Urteil als kritisch an, da im besonderen die Auslegung des Begriffes „Kind“ innerhalb dieser schwarzen Liste. So könne man innerhalb der Spielebranche die Anrede in der zweiten Person als üblich ansehen und nicht pauschal vermuten, dass die angesprochene Zielgruppe als „Kind“ einzustufen ist.

Eine ausführliche Übersicht der Mängel haben unsere Kollegen von Spielerecht hier verfasst: http://spielerecht.de/bgh-versaeumnisurteil-zu-runes-of-magic-die-kritik-im-ueberblick/

Diese Argumente waren am 18. Juni 2014 für das Gericht allerdings wohl nicht aussagekräftig genug, so dass das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und somit der Einspruch nicht angenommen wurde.

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